Zweck des Staats - Glück der Bürger
Bei der
Idee des Staats
muss man
nicht besondere Staaten
vor Augen haben, nicht besondere Institutionen,
man muss vielmehr
die Idee,
diesen
wirklichen Gott,
für sich betrachten.
[Hegel geht es also nicht um den preußischen Staat !! - wie so oftbehauptet wird ]
[Aber dennoch:]
Jeder Staat,
man mag ihn auch nach den Grundsätzen, die man hat, für schlecht erklären,
man mag diese oder jene Mangelhaftigkeit daran erkennen,
hat immer, wenn er namentlich zu den ausgebildeten unserer Zeit gehört,
die wesentlichen Momente seiner Existenz in sich.
[d.h. die Momente der
Idee in sich
?]
Enz.
Zusatz. §258
Man hat oft gesagt, der
Zweck des Staates sei das Glück der Bürger;
dies ist allerdings wahr:
ist ihnen nicht wohl, ist ihr subjektiver Zweck nicht befriedigt,
finden sie nicht,
daß die Vermittlung dieser Befriedigung der Staat als solcher ist,
so steht derselbe auf schwachen Füßen.
Zusatz. 265
Die
Idee des Staats in neuer Zeit
hat d ie Eigentümlichkeit,
daß er die Verwirklichung der Freiheit
nicht nach subjektivem Belieben, [eines Despoten]
sondern nach dem Begriffe des Willens,
d. h. nach seiner
Allgemeinheit
und Göttlichkeit ist.[allgemeiner Wille, nicht Wille aller, nicht Mehrheit]
Das Wesen des neuen Staates ist,
d aß das
Allgemeine [reine Staatszwecke] verbunden sei
mit der vollen Freiheit der Besonderheit,
[d.h.] dem Wohlergehen [und Interesse] der Individuen.
[Das bedeutet einerseits,]
daß das Interesse der Familie und bürgerlichen Gesellschaft
[das
besondere Interesse der Bürger
]sich zum Staate [zum
allgemeinen Interesse des Staates
]
zusammennehmen muss.
[Der Bürger muss eine Gesinnung fürs Allgemeine haben (Patriotismus)]
[Umgekehrt bedeutet es aber auch]daß die
Allgemeinheit des Zwecks
[des Staats]
ni cht ohne das
eigene Wissen und Wollender Besonderheit
[der Bürger], die ihr Recht behalten muss,
fortschreiten kann [..]
Nur dadurch, daß
beide Momente in ihrer Stärke
bestehen,
ist der Staat als ein gegliederter und wahrhaft organisierter anzusehen.
Zusatz. § 260
Die Bestimmungen des
individuellen Willens
[persönlicheZwecke]
sind
durch den Staat
in ein objektives Dasein gebracht
und kommen durch ihn erst zu ihrer Wahrheit und
Verwirklichung.
Der Staat ist die alleinige
Bedingung
der Erreichung des besonderen Zwecks und Wohls.
Zusatz. § 261